Die Begriffe Fernverkauf, Lieferung und Erwerb sind unterschiedlich und werden umsatzsteuerrechtlich differenziert betrachtet.  

Innergemeinschaftlicher Fernverkauf nach § 3c UStG

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf betrifft nur Warenverkäufe von einem Unternehmer an einen Nicht-Unternehmer (meist Privatperson) innerhalb der europäische Union. Üblicherweise bezeichnet als Business to Consumer (B2C). Im einfachen Beispiel bestellt ein Bürger aus Belgien ein Toaster in einem deutschen Online-Shop und lässt sich die Ware nach Belgien schicken. Es handelt sich um einen Innergemeinschaftlichen Fernverkauf im Sinne des § 3c UStG.

Es handelt sich also um die Lieferung eines Handelsgutes an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Dies schließt auch eine Lieferung ein, an deren Beförderung der Lieferer innerhalb der EU indirekt beteiligt ist. So kann sowohl ein Unternehmer aus Deutschland, der seinen Privatkunden in den Niederlanden beliefert, seine Ware auch aus seiner Zweigstelle in Luxemburg dorthin über eine Spedition (Artikel 5a MwStVO, sofern der Empfänger die Versandkosten vorab trägt) befördern lassen. Rechnungssteller bleibt der Deutsche Unternehmer. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung befindet; hier die Niederlande.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs liegt nach dem UStG dort, wo sich das Handelsgut bei Abschluss der Beförderung an den Erwerber befindet.

Der Versender/Verkäufer der Ware stellt dabei die übliche Umsatzsteuer des jeweiligen Landes in Rechnung und führt diese an seine Finanzbehörde ab. Hier gibt es aber einen Schwellenwert für den Liefernden, der nicht zu überschreiten ist. Dieser liegt innerhalb des deutschen Umsatzsteuergesetzes für Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet bei 10.000 Euro. Der Schwellenwert ist nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat oder für bestimmte sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 5 Satz 2 UStG), sondern gilt für die Gesamtsumme für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (§ 3c Absatz 1 UStG). Wird dieser Schwellenwert überschritten, gilt die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes. Hier wäre ein deutscher Unternehmer verpfllichtet, auf seiner Rechnung die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes zu erheben. Liefert er über den Schwellenwert in andere EU-Länder, muss er die jeweilige Umsatzsteuer auch in diese EU-Länder abführen. Da dies eine aufwendige Angelegenheit ist, sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz ein Portal vor, welches vom Finanzministerium gestellt wird, welches diese Aufgabe für den Unternehmer übernimmt. Es handelt sich dabei um das sog. One-Stop- Shop (OSS) auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe und des Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe mit Drittlandbezug.

Der Erwerber von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen kann hier sein:

  • Nicht-Unternehmer. Dies sind meist Privatpersonen.
  • Keine ausschließlich nicht unternehmerische juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
  • Unternehmer, die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen.
  • Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung §19a Abs.1 UStG gebrauch machen.
  • Land- oder Forstwirte, die pauschale Umsatzsteuer abführen
  • Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Ware nicht für Ihr Unternehmen erwerben (auch Vereine)

Wichtig bei diesen Erwerbern ist, dass sie zu keiner Erwerbssteuerpflicht optiert haben. Genannte Erwerber (gilt nicht für Privatpersonen) haben nach dem Umsatzsteuergesetz die Option, sich der Erwerbssteuerpflicht zu unterwerfen. Ferner dürfen die Waren, die sie beziehen, nicht einen Schwellenwert überschreiten. Die Höhe dieser Erwerbsschwelle richtet sich jeweils nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger ansässig ist. 
Ausnahme: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb kann auch durch Privatpersonen erfolgen, wenn neue Fahrzeuge aus einem anderen EU-Staat erworben werden. Dies betrifft auch Wasser- und Luftfahrzeuge. Diese Lieferungen werden dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgesetzt. Hier ist der Steuerschuldner nicht der Verkäufer, sondern der Erwerber des Fahrzeugs. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Neufahrzeug vom Erwerber in einem anderen Mitgliedsstatt der EU abgeholt wird. Im Falle der Abholung andere Güter betreffend, gilt die Umsatzsteuer des jeweiligen Staates. 

Die Erwerbsschwellen des innergemeinschaftlichen Fernverkauf, welche für Personen oder Unternehmen ohne Vorsteuerabzugsrecht liegen bei (sofern Euro):

  • 10.000 Euro: Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern (<10.251,61 €)
  • 11.000 Euro: Belgien (<11.200 €), Österreich 
  • 12.500 Euro: Deutschland
  • 14.000 Euro: Slowakei, Litauen

Abgrenzung zum innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. innergemeinschaftliche Lieferung

Als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) wird eine grenzüberschreitende Lieferung von Waren in einen anderen Mitgliedsstaat der EU von Waren bezeichnet, die von der Umsatzsteuer befreit ist. Bei der Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferer und Empfänger jeweils Unternehmer (Business to Business, kurz B2B). 

Vom innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG) wird gesprochen, wenn aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union eine Lieferung in das Inland erfolgt. Es handelt sich also um den umgekehrten Fall. Auch hier sind Erwerber und Lieferer jeweils Unternehmer (Business to Business, kurz B2B). 

Mit der Europäischen Union wurden die 19% Einfuhrumsatzsteuern abgeschaft. Diese Einfuhrumsatzsteuern gelten nur für Warenlieferungen aus Drittländern (außerhalb der EU). Stattdessen wird innerhalb der EU die Erwerbsbesteuerung durchgeführt, bei dem nach § 13b Abs. 1 UStG der Leistungsempfänger als Steuerschuldner auftritt. Das bedeutet, dass die Ware zwar per Netto-Rechnung versendet wird, aber im Inland die jeweilige Umsatzsteuer des Landes abzuführen sind. Gleichzeitig kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Nicht falsch ist, wenn man diese Regelung folglich umsatzsteuerlich als "Nullsummenangelegenheit" bezeichnet. Dieser Weg hat für den staatlichen Fiskus den Vorteil der absoluten Nachvollziehbarkeit. 

 

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