DekorationGroße Geldmengen in das Ausland zu überweisen oder auch zu überbringen als auch zu erhalten, ist in der Bundesrepublik Deutschland auch mit Verpflichtungen verbunden. Mit Sicherheit hat der ein- oder andere schonmal auf dem Kontoauszug oder Schreiben gelesen "AWV Meldepflicht beachten". 
AWV steht dabei für Außenwirtschaftsverordnung. Die Meldepflicht betrifft die Pflicht zur Meldung von Transaktionen an die Deutsche Bundesbank. Die Meldepflicht gilt für grenzüberschreitenden Zahlungen und Bartransaktionen von über 50.000 Euro (Stand 01.2025). Grund für die Meldepflicht ist die Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Veröffentlichung durch die Deutsche Bundesbank. Dies geht aus den Publikationen der Deutschen Bundesbank (Nr. 8001/2007 ff) hevor. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld bis zu 30.000 €. Auch müssen Zahlungen dann nachträglich gemeldet werden.

Der Zusatztext bezüglich der Meldepflicht wird häufig von Banken bei Zahlungen auf Auslandskonten automatisch hinzugefügt.

Nicht zu melden sind Beträge unter dem Schwellenwert von 50.000 €. Auch nicht der Meldepflicht unterliegen Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr sowie Verbringung von Waren im internationalen Handelsverkehr. Hier wäre der Betrag bei großen Unternehmen schnell erreicht. Ebenso unterliegen Zinszahlungen oder Kreditrückzahlungen oder Rückzahlungen von Guthaben in das Ausland (und umgekehrt) keiner Meldepfllicht, auch nicht Abonnementengebühren

Achtung: die Verpflichtung gilt auch für Kryptowähung, wie Bitcoin, Monero o.ä.

Gesetzesgrundlage dafür bildet die Außenwirtschaftsverordnung, welche konkretisiert:

§ 67 AWV, Meldung von Zahlungen

"(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 6 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie
1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
2. an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

(2) Nicht zu melden sind
1. Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,
2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren,
3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben, und
4. Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.

(3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner:
1. das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und
2. die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.
..."

Anmelden von Zahlungen bei der Deutschen Bundebank

Die Bundesbank hat dafür ein spezielles Portal zur Verfügung gestellt, das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS). Meldeformulare und eine Online-Plattform zur Verfügung stellt: das sogenannte „Meldesystem Außenwirtschaft Online".

>>> Statistische Meldeportal der Deutschen Bundesbank - Meldepflich für Geldtransfer ins Ausland

Gültig sollten auch elektronische Schreiben per Email sein. Die Kontaktdaten und Ansprechpartner sind ausgewiesen auf der genannten Webseite der Bundesbank.

Fristen

Die Fristen variieren je nach Belang. Allgemeingültig kann eine Meldung bis zum 7. des Folgemonats erfolgen. Dauerzahlungen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen sind dagegen 14 Tage nach Abschluss anzuzeigen. Die Bundesbank berät Sie gerne.

 

 

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