Jedes in Deutschland betriebene Gewerbe unterliegt der Gewerbesteuer. Es handelt sich dabei um eine kommunale Steuer. Alle Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbetreibenden diese Steuer als Gemeindesteuer zu erheben. Gewerbesteuer und Grundsteuer werden auch als Real- und Objektsteuern bezeichnet (§ 3 Abs. 2 Abgabenordnung). Jede gewerbliche Tätigkeit bzw. jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt, Stadt- oder Gemeindeverwaltung) angemeldet werden. Dieser Artikel behandelt nur die grundsätliche Anwendung der Gewerbesteuer. Sonderregelungen, Teilfreistellungen oder Kürzungen bleiben außer acht.

Gewerbesteuern fallen für gewerblich erwirtschaftete Erträge an. Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) bestimmt dabei nicht, was gewerbliches Handeln ist und was nicht. Diese Einstufungen unterliegen dem Einkommenssteuergesetz (EStG). Die Gewerbesteuer betrifft hauptsächlich Einfünfte nach § 15 des Einkommenssteuergesetzes, den Einkünften aus Gewerbebetrieb, relustierend aus der vorgeschriebenen Gewinnermittlung. Gewerblich Tätig ist im Sinne des Gesetzgebers derjenige, dessen Tätigkeit folgende Eigenschaften aufweist:

  • Jemand wird mit einer selbstständig ausgeführten Tatigkeit aktiv (ausgenommen Freiberufe)
  • Die Tätigkeit ist nachhaltig und erfolgt mit einer Gewinnerziehlungsabsicht. Ob dabei lediglich nur für eine Person oder Unternehmen Leistungen erbracht werden, ist dabei irrelevant.
  • Die Tätigkeit erfolgt mit einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Dieses ist erfüllt, wenn dauerhaft am Leistungs- oder Güteraustausch teilgenommen wird. Ob dabei lediglich nur für ein Unternehmen Leistungen erbracht werden, ist dabei irrelevant.

Die Grenzen zu einer gewerblichen Tätigkeit sind fließend. Auch wenn eine Tätigkeit als privat angenommen wird, kann sein, dass der Fiskus zuschlägt. Wer zum Beispiel Werbeeinnahmen mit seiner Internetpräsenz oder Youtube-Kanal erwirtschaftet, auch wenn dies nur als Nebenbeschäftigung getätigt wird, erzielt gewerbliche Einkünfte.

Wer muss keine gewerbesteuern abführen?

  • Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG). Sie führen keinen Gewerbebetrieb. Hier steht die geistige oder schöpferische Arbeit im Vordergrund.
  • Personen, die nicht gewerblich tätig sind. Zum Beispiel ihr privates Immobilienvermögen verwalten. Diese erzielen damit i.d.R. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Wichtig ist hier, dass die Schwelle zum gewerblichen handeln nicht überschritten wird.
  • Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt (§ 13 EStG). Auch hier wird kein Gewerbebetrieb geführt.
  • Vereine, die einen Gewerbebetrieb unterhalten und mehr als 5.000 Euro Gewinn aufweisen.
  • Wer Leistungen zwar mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch ausgerichtet ist. Dies ist zum Beispiel bei erbettelten Geldern der Fall.
  • Gewerblich Tätige, die weniger als 24.500 Euro Ertrag pro Jahr erwirtschaften (Gewerbesteuer-Freibetrag, gemäß § 11 Abs. 1 Nr.1 GewStG)

Für alle anderen gewerblich tätigen fällt diese zusätzliche Steuerlast an.

Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der Tätigkeit. Sie endet, wenn der Betrieb eingestellt wird. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewebesteuerpflicht sobald das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist. Sie endet auch hier erst, wenn die wirtschaftlichen Tätigkeiten vollständig eingestellt werden. Das ist in der Regel erst bei der Liquidation der Fall, wenn das noch vorhandene Gesellschaftskapital aufgelöst wird und an die Gesellschafter ausgezahlt wird (Unternehmensabwicklung). 

Zuständigkeit für die Gewerbesteuer

Für die Festsetzung des Steuermessbetrags und Besteuerungsbescheid ist das Finanzamt der jeweiligen Gemeinde zuständig. Verteilen sich Betriebsstätten eines Unternehmens auf mehrere Gemeinden, wird die Gewerbesteuer aufgeteilt und können unterschiedlichen Hebesätzen unterliegen. Empfänger der erhobenen Steuer ist die jeweilige Gemeinde.

Erklärungszeitpunkt der Gewerbesteuer
Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat. Gleiches gilt für Kapitalgesellschaften und Vereine. Wer eine Gewerbesteuererklärung abgegeben hat, verpflichtet sich zur Vorauszahlung. Diese Vorauszahlungen werden Vierteljährlich geleistet und werden durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
 
Vereinfachung bei nicht Erreichen des Freibetrags

Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro für das Wirtschafts- bzw. Fiskaljahr. Wird dieser Ertrag nicht erreicht, mussen keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Dies ist besonders förderlich für Kleinunternehmer. Gleiches gilt für Personengesellschaften, wie z.B. die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG). Dieser Freibetrag wird stets von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben keinen Anspruch auf einen Freibetrag. 

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Der für die Körperschaftsteuer (GmbH, AG) oder Einkommensteuer (Einzelunternehmer, Personengesellschaft) maßgebliche Ertrag entspricht im Grundsatz nicht der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Gegebenenfalls müssen nach den Ermittlungsmehtoden für die Einkommenssteuer errechnete Gewinne wieder Positionen hinzugerechnet oder abgezogen werden.

Die Gewerbesteuermesszahl beträgt 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG) des zugrundeliegenden Gewerbeertrags. Der daraus resultierende Betrag ist der Gewerbesteuermessbetrag. Hinzu kommt ein gemeindeabhängiger Hebesatz von 400% bis 600%. Das heißt, je nach Gemeinde kann die abzuführende Gewerbesteuer das Vierfache bis Sechsfache des Messbetrags erreichen.

Vereinfachtes Beispiel:

100.000 € Gewinn - 24.500 Euro Gewerbesteuerfreibetrag = 75.500 steuerrelevanter Gewinn

75.500 € * 0,035 (3,5% Steuermesszahl) = 2.642,50 € gemeindeunabhängiger Gewerbesteuermesssbetrag.

2.642,50 € * 4 (400% Hebesatz der XY Gemeinde) = 10.570 € anzusetzende Gewerbesteuer

Warum die Gewerbesteuer sich nicht so einfach berechnen lässt, zeigt die nötige Hinzurechnung (§ 8 GewStG) und Kürzung (§ 9 GewStG) des zu ermittelnden Gewinns als Gewerbesteuerbemessungsgrundlage. Allerdings erfolgt am Jahresende auch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer. Die Gewerbesteuer ist somit nur eine zusätzliche Teilbelastung.

Bemessungsgrundlage: Hinzurechnungen und Abzüge

Laut Gewerbesteuergesetz müssen Faktoren hinzugerechnet, können aber auch abgezogen werden. Grundlage ist der § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG), der z.B. das Hinzurechnen von Schulden und einigen Aufwänden fordert, wenn die Summe eine bestimmte Größe übersteigt. Alle Faktoren zu berücksichtigen, würde den Zweck dieses Beitrags sprengen. So wird sich im Beispiel auf häufige Sachlagen bezogen.

Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr.1 Buchst. a bis f GewStG kommt nur in Frage, soweit die Summe den Betrag von 200.000 € (100.000 € bis 2019) übersteigt. Der Betrag ist auch hier als Freibetrag anzusehen. Dies trifft aber auf kleinere Gewerbebetriebe nicht zu. Bei Schuldtiteln müssten Verbindlichkeiten dazu in Millionenhöhe vorliegen. Ebenso überdemensionale Miet- und Pachtkosten für bewegliche und unbewegliche Anlagegüter.

der § 9 Gewerbesteuergesetz bestimmt ferner die Abzüge des für die Gewerbesteuer zu ermittelnden Gewinns. 

Erweitertes Beispiel:

Bei dem Beispiel wird von einem Unternehmen ausgegangen, welches Bilanzsummen in Millionenhöhe ausweisen. Hinzukommen hier Kapitalkosten, fiktive Zinsen, auch Miet- und Pachtzinsen bei der Berechnung.

Gewerbeertrag, Der Gewerbeertrag ist zu Begin auf volle 100 Euro-Werte abzurunden ./. Freibetrag  
+ 25% der Schuldzinsen (z.B. 250.000 € Zinsen für Bankkredit) . § 8 Nr. 1, Buchst. a GewStG  
+ 25% der Gewinnanteile (z.B. 350.000 €) eines stillen Gesellschafters. § 8 Nr. 1, Buchst. c GewStG  
+ 25% des Fünftels der Miet- und Leasingkosten für bewegliche Anlagegüter. § 8 Nr. 1, Buchst. d GewStG  
+ 25% der halben Immobilien Miet- und Pachtzahlungen. § 8 Nr. 1, Buchst. e GewStG   
./. Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Organisationen. § 9 Nr. 5 GewStG   
= Für die Gewerbesteuer ermittelter Ertrag (Gewerbeertrag)
 

 

Durch die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Hinzurechnungen und Abzüge bei der Gewerbesteuerberechnung wäre hier ein deutlicher Steuermehraufwand zu verzeichnen.

Berücksichtigung von Verlusten

Wenn der Gewerbeertrag (Ertrag + Hinzurechnungen - Abzüge) einen negativen Betrag ergibt, liegt ein Gewerbeverlust vor. Der Gewerbeertrag des Bemessungszeitraums kann um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Fiskaljahre gekürzt werden.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer
Bei Einzelunternehmen wird das 4-Fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die fällige Einkommensteuer angerechnet (§ 35 Abs. 1 EStG). Die gemeindeabhängigen Hebesätze bleiben dabei außer aucht. Im oben genannten verinfachten Beispiel entspricht dies einer Anrechnung von 2.642,50 x 4 (Anrechnungsfaktor) =  10.570 Euro auf die Einkommenssteuer. Die fällige Einkommenssteuer wird um diesen Betrag gekürzt. Aber auch hier gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag (§ 35 Abs. 1 S. 2 EStG). Die individuelle Steuerbelastung wird also im Gesamten gemindert. Allerdings gilt diese Anrechnung nur auf die Einkommensbestandteile, die aus dem Gewerbebetrieb stammen.
 
Der Ermäßigungshöchstbetrag errechnet sich aus der
 
 = (Summe der gewerblichen Einkünfte / Summe aller posotiven Einkünfte) x der geminderten tariflichen Steuer 
 
Betrachtet man im angegebenen Beispiel den Unternehmensgewinn, ist anzunehmen, dass  es hier zu einer vollen Anrechnung der Gewerbesteuer kommt.

 

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