Wer Leistungen aus Rentenversicherungen bezieht, ist steuerpflichtig. Das Finanzamt fordert nicht automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Um Steuerhinterziehungen und Nachveranlagungen zu vermeiden, ist es auch für Rentner sinnvoll, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Besonders, wenn der Rentner weitere Einkünfte bezieht, außer seiner Rentenzahlungen. Dazu gehören auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sofern diese den steuerfreien Grundfreibetrag überschreiten.
Es existiert in Deutschland eine Grenze (Grundfreibetrag), für die jährlichen Einnahmen bzw. Einkünfte. Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 beträgt 12.096 Euro für Alleinstehende, für zusammenveranlagte Paare entsprechend bei 24.192 Euro. Wer diesen Betrag nicht überschreitet, muss weder eine Steuererklärung abgeben noch das geringe Einkommen versteuern. Der Grundfreibetrag wird jährlich neu festgesetzt. Ständige wirtschaftliche Änderungen machen dieses auch nötig. Zum Vergleich: Der Grundfreibetrag für 2024 lag bei 11.784 Euro, für Zusammenveranlagte bei 23.568 Euro.
Weiter zu beachten für alle, die das Rentenalter zwar erreicht haben, aber weiterhin als Arbeitnehmer im Lohnsteuerverfahren sind, gelten gesonderte Regelungen zur Abgabepflicht. Rentner dürfen natürlich zu ihrer Rente etwas dazu verdienen, dies geht aber nur bis zu einem gewissen Betrag, ohne die Gefahr, dass ihre Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze hängt von der Art der Rente ab. Auch diese Grenze ändert sich ständig. Es ist also angeraten, sich diesbezüglich zu informieren. Ein guter Ansprechpartner ist Ihre Rentenversicherung.
Individueller Grundrentenzuschlag bei Erwerbsminderung
Die Grundrente wurde 2021 eingeführt. Waren Arbeitende in Deutschland mindestens 33 Jahre Rentenversichert, haben aber wenig verdient (80 Prozent des errechneten deutschen Durchschnittsverdienstes), kann ein Grundrentenzuschlag beantragt werden. Dieser ist im Gegensatz zur gewöhnlichen Rentenzahlung des Rentenversicherungsträgers steuerfrei. Der Zuschlag errechnet sich nach den gesammelten Entgeltpunkten (siehe Beitrag hier) des Versicherten, die in seiner Versicherungszeit erworben wurden. Auch hier werden jährlich neue Einkommensgrenzen festgelegt. Diese Grenze wurde 2025 zuletzt erhöht. Anspruch hat sodann eine Alleinstehende Person, deren Einkünfte unter 1.438 Euro liegen, Bei Zusammenveranlagten Paaren 2.243 Euro. Dies war eine deutliche Anhebung der Grenze zum vergleich 2022 (1.317 € für Alleinstehende). Wichtig ist zu beachten, dass das Einkommen des vergangenen Jahres bei der Betrachtung herangezogen wird. Weiter findet eine Verrechnung statt, sollten die Einkünfte darüber liegen.
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Wer z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeiten kann, soll in unserem Sozialstaat nicht benachteiligt werden, schon gar nicht im Alter. Auch darf generell bei Rentenbezug noch dazuverdient werden. Auch diese Bewertungsgrenze wurde 2025 angehoben. Wer der vollen/teilweise Erwerbsminderung unterliegt, darf bis zu etwa 19.660/39.320 Euro pro Jahr hinzuverdienen, ohne das die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird. Bei Erreichen des Rentenalters geht die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente und dessen Bestimmungen über.
Rentenanpassungen
Eine Rentenanpassung erfolgt Anfang Juli des Jahres. 2024 erfolge eine Rentenerhöhung um etwa 4,5%. Die Rente könnte sich aufgrund von Inflation und weiterer Einflussfaktoren im Jahre 2025 nochmals über 3% erhöhen. Für alle Rentner gilt also auch in diesem Rahmen, die Einkommensgrenzen und Abgabepflicht einer Einkommenssteuererklärung zu prüfen. Ob überhaupt oder mehr Steuern gezahlt werden müssen, hängt von vielen Faktoren ab. Unter anderem, welchen Aufwand bzw. außergewöhnliche Belastungen oder Vorsorgeaufwand der Steuer entgegen gerechnet werden kann.
Wer zusätzlich Erträge aus einer privaten Rentenversicherung erhält, muss diese in der Regel immer versteuern. Private Rentenversicherung sind gewöhnlich nur mit einem geringen Ertragsanteil steuerpflichtig.
Da der steuerpflichtige Anteil der Rente zunehmend mit Renteneintrittsjahr um 0,5% pro Jahr steigt, sinkt auch der Freibetrag auf der anderen Seite um eben diese 0,5%. Ein Renteneintritt im Jahr 2025 hätte einen Besteuerungsanteil der Rente von 83,5% und einen nicht steuerbaren Anteil von 16,5%. Bis etwa 2040 werden 100% der Rente steuerpflichtig. Die Bemessungsgrenzen bei Renteneintritt (Altersrente) bis dahin gelten für das gesamte Rentnerdasein.