Bei einer stillen Gesellschaft ist natürlich nicht von fehlender Lautstärke die Rede. Eine stille Gesellschaft ist eine vertragliche Übereinkunft zwischen einem Unternehmer (Gewerbetreibender oder Freiberufler) und einem Geschäftspartner (z.B. einem Investor). Gewöhnlich sichert man dem so gewonnenen Geschäftspartner bzw. Investor mit seiner Einlage eine Gewinnbeteiligung zu. Die Einlage kann aus Finanzmitteln oder sonstigen Vermögenswerten, z.B Austattung, Maschinen, Fahrzeug oder Betriebsmittel bestehen. Die stille gesellschaft kann typisch oder atypisch geführt werden.
Diese Form der Gesellschaft stellt ein reines Innenverhältnis dar, d.h. ein Außenstehender (Kunde, Bürger) weiß nichts von dieser Vereinbarung. Das Verhältnis bleibt "still". Anders bei sonstigen Personen- oder Kapitalgesellschaften, die entweder im Handelsregister oder Unternehmensdokumenten beteiligte Gesellschafter namentlich ausweisen. Der "stille" Gesellschafter tritt nicht nach außen in Erscheinung. Eine behördliche Eintragung ist nicht notwendig.
Die stille Gesellschaft ist als solche keine Handelsgesellschaft, sondern ebenso eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Es können sich mehrere Gesellschafter still beteiligen. Jede der stillen Gesellschaftsvereinbarungen bleibt dabei voneinander unabhängig. Bei der typischen Form ist der Investor mit seiner Einlage nicht als Mitunternehmer anzusehen. Die stille Gesellschaft kann in verschiedenen Formen und Ausprägungen vorliegen. Das vertragliche Festlegen auf einer dieser Formen und Rechte der einzelnen Teilnehmer sollten vorab schriftlich in einem Vertrag festgehalten werden.
Die typisch stille Gesellschaft
Die typische Form ist das eigentliche Wesen der stillen Gesellschaft. Der stille Gesellschafter leistet seine Vermögenseinlage/n und kann eine Verlustbeteiligung ausschließen. Hierbei verzichtet er auf jegliches Mitspracherecht oder Einflussnahme auf seinen Geschäftspartner, das leistende Unternehmen. Der stille Gesellschafter ist damit nicht als Mitunternehmer anzusehen. Er haftet nur mit seiner Einlage, sofern nicht vertraglich ausgeschlossen. Dieser "stille" Weg findet keine aufgeschlüsselte Beteiligung am Betriebsvermögen des operativen Unternehmens. Aber dafür kann der stille Beteiligte nicht direkt zur Erfüllung von Ansprüchen Dritter aus dem operativen Geschäften des Unternehmers herangezogen werden. Anders bei der häufigen Mitunternehmerschaft in Form einer GbR, in dem sich die Vertragsparteien zusammenschließen einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb führen zu wollen.
§ 705 Abs. 3 BGB
"Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt."
Dies ist bei einer stillen Gesellschaft allgemein nicht der Fall. Die Folge für den stillen Investor ist hier, dass die geleistete, bei ihm eingehende Gewinnbeteiligung als Kapitalertrag anzusehen ist. Ähnlich wie Zinsen beim Bankguthaben oder Divienden durch halten von Aktien, fallen mit der Gewinnbeteiligung bei dem stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) an:
§ 20 EStG Abs. 1 Nr. 4
"Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist."
Die ausgeschüttete Gewinnbeteiligung unterliegt der Abgeltungssteuer von 25% (§ 32d Absatz 1 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Auf Seite des beteiligten Unternehmens ist diese Abgeltungssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen; diese Gewinnbeteiligung stellt somit dort ein Betriebsaufwand dar. Die monetäre Handhabung entspricht einem üblichen Darlehensverfahren. Bei der typisch stillen Gesellschaft, steht dem Investor kein Anteil am Wertzuwachs oder stillen Reserven des Leistungsempfängers zu.
Für den Investitionsempfänger als gewerblich oder freiberuflich Tätiger ist es unerheblich, ob die Beteiligung aus einem Privat- oder Betriebsvermögen kommt. Die geleistete Innvestition wird beim Empfänger (Geschäftsinhaber) als Verbindlichkeit ausgelegt. Sie wird bilanziell passiviert.
Beteiligung an Handelsgesellschaften
Ob nun eine derartige Beteiligung für eine Person in Frage kommt oder nicht, bestimmt der Einzelfall. Immerhin bieten Handelsgesellschaften, wie Aktiengesellschaften (AG) auch die Beteiligungsmöglichkeit in Form von Aktien. Die GmbH bietet sich an, neue Gesellschafter mit ihrer Einlage aufzunehmen, sofern gewollt. Die Aufnahme als GmbH-Gesellschafter geht aber nur mit offizieller und kostspieliger Eintragung in das Handelsregister und setzt gemeinsame und nachhaltige Gesellschaftsbeschlüsse voraus. Allerdings geht hier das "still" der stillen Gesellschaft verloren und die Person tritt nach außen in Erscheinung.
Bei zahlreichen Beispielen bietet sich das "stille" Modell an. Die Rechte eines Aktionärs sichert das Aktiengesetz; er hat Anrecht auf ein Anteil des Bilanzgewinnes (§ 58 Abs. 4 AktG). Welche grundsätzliche Sicherheit bietet sich an, wenn ein Investor vor einem etablierten Handelsunternemen steht und sich "still" anbietet? Jedes im Handelsregister (HR) eingetragene Unternehmen unterliegt auch den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB). So auch GmbH, AG, eingetragener Kaufmann (e.K.), Kommanditgesellschaft (KG) oder offene Handelsgesellschaft (OHG). Der stille Teilhaber bleibt bedingungslos mit Bezugsrechten ausgestattet, welches nicht nur durch das BGB abgesichert ist
§ 231 Abs. 2 HGB
"Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden."weiter
§ 232 Abs. 2 HGB
"Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet."
Das Beteiligungsrisiko ist also nur begrenzt auf die Einlage, wenn so gewünscht. Die Informationsverpflichtung des Unternehmers gegenüber des stillen Gesellschaft ist der des Kommanditisten (Geldgeber) einer Kommanditgesellschaft (KG) ähnlich. Eine Auskunftspflicht über die Unternehmenslage besteht zwingend.
Die atypisch stille Gesellschaft
Bei der atypischen stillen Gesellschaft wird in der Regel Einfluss und Mitspracherecht auf den Geschäftsbetrieb vertraglich vereinbart. Der investierende wird in diesem Fall zum Mitunternehmer, auch wenn er nach außen nicht in Erscheinung tritt. Vertraglich festgehalten werden können hier Umfang der Einsicht in Geschäftsverfahren und Buchhaltung, Kontrolle, Mitspracherechte bei Gewinnverwendung und Geschäftsbetrieb, Investitionen sowie Beteiligung am gewinnbringenden Verkauf des Geschäftsbetriebes. Auch eine aktive Mitarbeit ist möglich. Der stille Gesellschafter trägt hier einen Teil des Unternehmensrisikos. Der Wertezuwachs des leistenden Unternehmens und dessen stillen Reserven finden aber auch eine Beteiligungsoption. Hier herscht im allgemeinen die Vertragsfreiheit im gesetzlichen Rahmen. Auch hier gilt allgemein der Grundsatz des § 705 BGB, wie die Gesellschaft geführt wird. Von Dritter Seite kann der Gesellschafter nur herangezogen werden, wenn auch unter gemeinsamen Namen der Betrieb geführt wird.
Das Ergebnis genannter Mitunternehmerschaft ist eine abweichende steuerliche Behandlung. In diesem Fall bezieht der stille Teilhaber Einfünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Es erfolgt eine andere Veranlagung als bei der typischen Form der stillen Gesellschaft. Hier gelten keine 25%ige Abgeltungssteuer, sondern der persönliche Steuersatz des investierenden Geschäftspartners.
§ 15 EStG Abs. 1 Nr. 2
"[...] und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat."
Aus wirtschaftlicher Betrachtung bietet eine stille Beteiligung ein hohes Maß an Flexibilität. Investitionshöhe(n), Laufzeit und persönlicher Input sind im Rahmen der zulässigen Vertragsregelungen wählbar. Durch Mitwirkungsrechte bleibt hier die Verlustbeteiligung vertragsrechtlich kontrovers.
Aus einer atypischen stillen Beteiligung an Unternehmen können steuerliche Vorteile erwachsen, da es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Ein höherer Betriebsaufwand kann hier steuerlich geltend gemacht werden.
ߓ蠓onderfall: Stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft
Während bei der GmbH und Personengesellschaften das Prozedere relativ einfach gehalten werden kann, ist die stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zwar möglich, aber wenig zweckmäßig. Die AG gibt über die Höhe ihres Grundkapitals Aktien zum Erwerb heraus. Dies ist hier die übliche Finanzierungs- und Beteiligungsform. Eine stille Beteiligung wird hier als Teilgewinnabführungsvertrag geschlossen. Es finden zusätzliche Kodifikationen ab §§ 291 ff. Aktiengesetz (AktG) Anwendung.
Der Gesellschaftsvertrag ist hier zwingend schriftlich festzuhalten. Wendepunkt ist aber, dass die stille Gesellschaft hier in das Handelsregister eingetragen werden muss und so sein eigentliches Wesen verliert. Sie wird erst mit Eintragung in das Handelsregister hier wirksam! Über den Abschluss und Änderung des Beteiligungsvertrags sind der Beschluss der Hauptversammlung notwendig. Erweiterte Regelungen dienen hier in erster Linie dem Schutz der Aktionäre. Diese Form der Beteiligung ist daher eher selten.